ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
​
GTC Swiss Consulting Excellence - www.swissconxlnc.ch (Stand Dezember 2016)
​
Swiss Consulting Excellence
ist ein Geschäftsname von
FairBric Holding, Inh. Schumm Moreno
Geerenweg 11
8048 Zürich
ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH
​
I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der Swiss Consulting Excellence. Entscheidend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
II. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in zusätzlichen Verträgen angegeben ist.
III. Widersprüchliche Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, sie werden von Swiss Consulting Excellence schriftlich anerkannt.
IV. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden und / oder unwirksam werden sollten, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der auf deren Grundlage geschlossenen Verträge. Die Unwirksamkeit ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
V. Für die Nutzung bestimmter Dienstleistungen gelten andere Geschäftsbedingungen (im Zweifelsfall wenden Sie sich an Swiss Consulting Excellence).
VI. Die Kunden, die den Virtual Office-Dienst nutzen, werden im Folgenden als "Virtual Office-Benutzer" bezeichnet.
VII. Die Preise von Swiss Consulting Excellence für das allgemeine Produkt- und Dienstleistungsangebot können unter www.sxlconsulting.com eingesehen werden. Angebote können für alle personalisierten Dienstleistungen angefordert werden.
VIII. Swiss Consulting Excellence und Auftragnehmer werden im Folgenden synonym verwendet.
IX. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich ändern.
GELTUNGSBEREICH DER BESTELLUNG
I. Inhalt und Umfang einer bestimmten Bestellung sind im Vertrag festgelegt.
II. Wenn zusätzliche oder ergänzende Aktivitäten erforderlich sind, wird der Kunde darauf aufmerksam gemacht. In diesem Fall gibt es eine zusätzliche schriftliche Auftragserweiterung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde freiwillig zusätzliche oder ergänzende Arbeiten anfordert.
III. Der Kunde entscheidet in eigener Verantwortung über Zeit, Art und Umfang der empfohlenen oder koordinierten Maßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn Swiss Consulting Excellence die Umsetzung koordinierter Pläne oder Maßnahmen durch den Kunden begleitet.
IV. Konkreter Erfolg ist weder geschuldet noch garantiert.
V. Swiss Consulting Excellence bietet dem Kunden eine Auswahl an virtuellen Office-Service-Paketen, die im Leistungsumfang der Pakete vollständig beschrieben sind.
VI. Swiss Consulting Excellence gewährte dem Virtual Office-Benutzer ein formelles Zuhause in seinen Büros. Wenn ausdrücklich vereinbart, stellt Swiss Consulting Excellence Kunden andere separat gebuchte Leistungen zur Verfügung. Der in den Büros von Swiss Consulting Excellence vorgesehene Virtual Office-Benutzer hat seinen Hauptsitz oder seine Niederlassung eingerichtet.
VII. Swiss Consulting Excellence ist auch bereit, dem Kunden weitere Dienstleistungen anzubieten, wenn diese Dienstleistungen gewünscht werden und ihre Umsetzung rechtlich und ethisch möglich ist.
VIII. Bei Vertragsschluss erteilt der virtuelle Büronutzer Swiss Consulting Excellence und die Vollmacht des entsprechenden Mitarbeiters die Annahme von Telefonanrufen, Post und behördlichen Bestellungen aller Art. Wesentliche Anstrengungen im Namen der virtuellen Büronutzer unterliegen einer weiteren Vereinbarung und einer Stundengebühr von mindestens dreihundert Schweizer Franken pro Stunde.
IX. Der Benutzer eines virtuellen Büros kann insbesondere über Swiss Consulting Excellence keine folgenden Artikel erhalten (die Liste ist nicht vollständig): Pakete und Magazine (sofern nicht anders vereinbart), Nachnahme (N), Personal (RMP), Vollstreckungsdokumente (BU) ), steuerpflichtige Sendungen und solche mit kriminellem Porto, Zahlungsanweisungen, Gerichtsdokumenten (GU). Swiss Consulting Excellence sendet alle ausgeschlossenen Artikel an den Absender zurück.
X. Der virtuelle Büronutzer ist verpflichtet, die Büroräume sauber und ordentlich und in dem Zustand zu verlassen, in dem sie eingegangen sind. Andernfalls wird eine Reinigungsgebühr von fünfzig Franken pro Stunde erhoben. Die möblierten Büroräume werden je nach Verfügbarkeit genutzt. Die Zuweisung erfolgt automatisch und ist nicht diskriminierend. Stornierungen sind kostenlos, sofern sie bis zu fünf Werktage im Voraus erfolgen.
XI. Swiss Consulting Excellence informiert den virtuellen Büronutzer innerhalb der gesetzlichen Grenzen über weitere Angebote und Dienstleistungen von Swiss Consulting Excellence und seinen Partner- oder Konzernunternehmen.
AUSGESCHLOSSENE AKTIVITÄTEN
I. Die Bereitstellung von Rechts- oder Steuerberatungstätigkeiten und die Prüfung sind im Rahmen des Vertrages grundsätzlich ausgeschlossen.
II. Swiss Consulting Excellence entscheidet grundsätzlich frei, ob weitere gesetzlich zulässige Tätigkeiten ausgeschlossen sind.
AUSWECHSLUNG
I. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle ihm übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen.
II. Die Dritten werden ausschließlich von Swiss Consulting Excellence bezahlt.
III. Zwischen dem Dritten und dem Kunden besteht keinerlei direkte Vertragsbeziehung.
VERPFLICHTUNG UND TEILNAHME DES KUNDEN
I. Der Kunde muss Swiss Consulting Excellence umfassende Informationen über zuvor durchgeführte und / oder laufende Aktivitäten - auch in anderen Fachgebieten - zur Verfügung stellen, wenn diese im Zusammenhang mit der Bestellung stehen.
II. Der Kunde stellt sicher, dass Swiss Consulting Excellence alle für die rechtzeitige Ausführung und Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt und über alle für die Ausführung des Auftrags wichtigen Prozesse und Umstände informiert wird. Dies gilt auch für alle Dokumente, Prozesse und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
VOLLSTÄNDIGKEIT / VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
I. Auf Anfrage wird der Kunde Swiss Consulting Excellence eine Vollständigkeitserklärung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die von ihm bereitgestellten Informationen und Dokumente vollständig und korrekt sind und dass keine bekannten oder bekannten Angaben geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage gestellt werden liefern.
BERICHTERSTATTUNG / BERICHTERSTATTUNGSANFORDERUNGEN
I. Swiss Consulting Excellence verpflichtet sich, über seine Arbeit und gegebenenfalls die beauftragten Dritten entsprechend dem Arbeitsfortschritt Bericht zu erstatten.
II. Häufigkeit, Form und Umfang der Berichterstattung können schriftlich vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, kann Swiss Consulting Excellence über die genannten Punkte frei entscheiden.
VERTRAULICHKEIT / DATENSCHUTZ
I. Swiss Consulting Excellence verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung aller ihm bekannten Geschäftsangelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Geschäftsgeheimnisse, sowie aller Informationen, die es über Art, Umfang und praktische Aktivitäten des Kunden erhält.
II. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, Dritte über den gesamten Inhalt des Werkes sowie über alle Informationen und Umstände, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes eingegangen sind, insbesondere über die Daten der Auftraggeber des Auftraggebers, vertraulich zu behandeln.
III. Der Auftragnehmer erstellt für jeden Kunden eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung. Sie gilt nicht für eine Bestellung, sondern für das jeweilige Unternehmen und auf unbestimmte Zeit.
IV. Der Auftragnehmer ist in der Regel von der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber den von ihm eingesetzten Assistenten und Stellvertretern befreit. Zum Schutz der Interessen des Kunden wird eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Swiss Consulting Excellence und Dritten geschlossen.
V. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit erstreckt sich auf unbestimmte Zeit über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen nur im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung oder eines Anspruchs des Schweizer Staates. In solchen Fällen wird der Kunde unverzüglich informiert. Direkte Anfragen aus dem Ausland an den Auftragnehmer werden ignoriert. Diese müssen sich an die zuständigen Schweizer Behörden wenden.
VI. Swiss Consulting Excellence ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde garantiert, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, insbesondere solche im Sinne des Datenschutzgesetzes.
VII. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Auftragnehmers an Dritte bedarf seiner vorherigen Zustimmung und liegt nur im Interesse und im Namen des Auftraggebers. Der Dritte ist nicht im Auftragsumfang zwischen dem Kunden und Swiss Consulting Excellence enthalten. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die Vergütung für die Arbeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber ganz oder teilweise trägt oder davon ausgeht.
VIII. Swiss Consulting Excellence verwendet keine Angebote für den elektronischen Datenaustausch oder deren Speicherung, z. B. Clouds, es sei denn, sie unterliegen schweizerischem Recht und ihre Rechenzentren befinden sich nicht ausschließlich auf Schweizer Boden. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer schriftlich die Nutzung von Angeboten verlangen, die die angegebenen Anforderungen nicht erfüllen.
COPYRIGHT / RICHTIG VERWENDEN
I. Die Bestimmungen über Urheberrechte gelten, soweit das Bundesgesetz sie geregelt hat, soweit die derzeitige Rechtsprechung gilt.
II. Die Urheberrechte und Nutzungsrechte für erstellte Werke wie Dokumentationen, Verfahren, elektronische Berechnungen, Analysen, Schulungsunterlagen und alle damit verbundenen Werke gehen erst nach vollständiger Zahlung der Gebühr auf den Kunden über. Wenn das geltende Recht etwas anderes vorsieht, gilt dessen Bestimmung anstelle der AGB von Swiss Consulting Excellence.
III. Der Kunde muss die Erlaubnis von Swiss Consulting Excellence für jede Verwendung außerhalb des vertraglichen Zwecks einholen und entsprechend entschädigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die genannten Punkte vom Kunden Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, wie die Überweisung erfolgt und ob dies gegen eine Gebühr oder kostenlos erfolgt ist.
IV. Swiss Consulting Excellence behält sich das Recht vor, bei Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten.
DOKUMENTE BEHALTEN
I. Swiss Consulting Excellence ist nicht verpflichtet, Dokumente und Daten aufzubewahren, die zur Erfüllung der Bestellung für den Kunden verwendet wurden.
II. Swiss Consulting Excellence ist nur verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen aufzubewahren.
III. Der Kunde erhält nach Abschluss der Bestellung alle notwendigen Unterlagen und Daten. Der Auftragnehmer kann eine Kopie aufbewahren, verpflichtet sich jedoch zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz. Der Geltungsbereich wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erläutert.
GEBÜHR
I. Die Gebühr wird in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Design, Umfang und Inhalt liegen in der Verantwortung von Swiss Consulting Excellence und des Kunden.
II. Zeit- und Vergütungsprognosen in Bezug auf die Ausführung des Auftrags stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da die erforderliche Zeit von Faktoren abhängen kann, die vom Kunden nicht beeinflusst werden können.
III. Swiss Consulting Excellence ist berechtigt, angemessene Vorschüsse für die zu erbringenden Dienstleistungen oder Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten.
IV. Wird die Ausführung der vereinbarten Arbeiten aus Gründen des Auftraggebers oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Swiss Consulting Excellence unterlassen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die gesamte vereinbarte Gebühr abzüglich gesparter Kosten zu zahlen. Im Falle einer vereinbarten Stundengebühr ist die Gebühr für die Anzahl der Stunden, die für die gesamte vereinbarte Arbeit zu erwarten sind, abzüglich der gesparten Kosten zu zahlen. Die gesparten Kosten werden pauschal mit 20 Prozent der Gebühr für Dienstleistungen vereinbart, die Swiss Consulting Excellence bis zum Ende des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat.
V. Für den Fall, dass Zwischenkonten nicht bezahlt werden, wird Swiss Consulting Excellence von ihrer Verpflichtung zur Erbringung weiterer Dienstleistungen entbunden. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Nichtzahlung bleibt hiervon unberührt.
VI. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Gebühr monatlich berechnet.
VII. Ein Arbeitstag entspricht 8 Arbeitsstunden.
AUSGABEN / REISEKOSTEN
I. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde alle zur Erfüllung der Bestellung erforderlichen Kosten.
II. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt Folgendes:
ein. Der Weg hin und zurück gilt als Arbeitszeit.
b. Die gefahrenen Kilometer werden mit CHF 0.9 0 pro Kilometer berechnet.
c. Wenn der Zug 1. Klassenversatz.
d. Business Class wird für Flugreisen berechnet. S Alle Gebühren und zusätzlichen Kosten, die bei Flugreisen anfallen, trägt der Kunde.
e. Für Übernachtungen wird eine 4-Sterne-Hotelgebühr erhoben.
f. Für kleine Ausgaben werden Fixkosten in Höhe von 2% der Gebühr berechnet.
G. Zusätzliche Kosten werden im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage des effektiven Aufwands und gegen Erhalt berechnet.
BEWEIS FÜR DEN ARBEITGEBER
​
I. Swiss Consulting Excellence stellt eine rechtskonforme Rechnung mit allen erforderlichen Merkmalen aus.
​
II. Der Auftragnehmer weist seine Aufwendungen und Aufwendungen (Aufwendungen) gesondert nach. Dieser Nachweis ist jeder Rechnung beigefügt.
ZAHLUNG
​
I. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung für wiederkehrende Aktivitäten alle zwei Wochen. Bei einmaligen Projekten werden 50% als Vorschuss und 50% unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten gezahlt.
​
II. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Abzüge jeglicher Art sind nicht gestattet.
​
III. Einwände oder berechtigte Einwände müssen innerhalb von maximal 5 Tagen nach Eingang eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt.
​
IV. Für die Erbringung der vereinbarten Leistungen zahlt der virtuelle Büronutzer Swiss Consulting Excellence den vertraglich vereinbarten Betrag monatlich und im Voraus.
​
V. Die Rechnung der virtuellen Bürokunden ist am 1. Tag des entsprechenden Monats fällig. Für jede Mahnung können Mahngebühren in Höhe von CHF 30 erhoben werden.
​
VI. Swiss Consulting Excellence kann einen Dritten ermächtigen, die ausstehenden Zahlungen zu bearbeiten oder die Ansprüche für solche Zahlungen an einen Dritten in der Schweiz und im Ausland zu verkaufen. Die mit der Verwaltung des Kunden beauftragten Personen haften gesamtschuldnerisch für die vom Kunden geschuldeten Beträge und Kosten.
INTERESSE FÜR LIEFERUNG / ZUSCHLÄGE / VERWALTUNGSGEBÜHREN / BETRIEB
​
I. Swiss Consulting Excellence ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist Verzugszinsen, Zuschläge und / oder Mahngebühren zu verlangen.
​
II. Die Standardzinsen betragen 8% des gesamten ausstehenden Betrags. Dies wird zweimal im Monat gesammelt und zur ausstehenden Summe addiert.
​
III. Swiss Consulting Excellence kann auf die Verrechnung von Ausfallzinsen, Zuschlägen und Erinnerungsgebühren verzichten.
​
IV. Im Falle der Vollstreckung von Forderungen gegenüber dem Kunden trägt der Kunde alle anfallenden Kosten. Dies umfasst unter anderem die Schuldenerhebungsgebühr, die Verwaltungskosten und die Entschädigung für verlorene Arbeit einschließlich Verzugszinsen. Die anfallenden Kosten werden gesondert berechnet.
E-BILLS
​
I. Swiss Consulting Excellence ist berechtigt, dem Kunden elektronische Rechnungen zu senden. Der Kunde stimmt dem Versand von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich zu, sofern keine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
VERTRAGSDAUER
​
I. Ein Vertrag endet mit dem Abschluss der vereinbarten Bestellung oder der Auslösung durch den Auftragnehmer oder Auftraggeber.
II. Die Verträge für virtuelle Büros treten erst mit der bilateralen Unterschrift, dem Abschluss der Identitätsprüfung von KYC-Know Your Customer (sofern Swiss Consulting Excellence dies tut) und dem Erhalt der Gutschrift aus der Zahlung der ersten Rechnung in Kraft.
III. Der Vertrag über ein virtuelles Büro wird automatisch um den Zeitraum der ausgewählten Mindestlaufzeit verlängert, bis entweder der Kunde oder Swiss Consulting Excellencegives dies rechtzeitig mitteilen.
IV. Der virtuelle Bürovertrag verlängert sich automatisch um den Zeitraum der gewählten Mindestlaufzeit, bis der Kunde dies rechtzeitig oder durch Swiss Consulting Excellence kündigt.
V. Wenn der Virtual-Office-Kunde einen Vertrag mit einer Läng-älteren Mindestvertragslaufzeit von mehr als drei Monaten ausgewählt hat, gilt die Beendigung der Abweichung von Punkt IV am Ende der Mindestlaufzeit gemäß dem Zeitraum von drei Monaten bis zum Ende von Mindestv profitable Reife findet statt.
VI. Wird der Umzug oder die Löschung in das virtuelle Büro zum Vertragsende nicht rechtzeitig durchgeführt, verlängert sich der Vertrag trotz Kündigung automatisch und der im Vertrag vereinbarte Betrag ist geschuldet. Ausschlaggebend ist das Erscheinungsdatum im Handelsregister.
VII. Swiss Consulting Excellence behält sich das Recht vor, Virtual Office-Kunden per E-Mail über zukünftige Preisänderungen zu informieren. Die Preisänderungen gelten als genehmigt, sofern der Kunde des virtuellen Büros nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht und erst bei der nächsten Vertragsverlängerung in Kraft tritt.
VIII. Der virtuelle Bürokunde (ohne Verein und Einzelunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 100.000.00) ist gesetzlich verpflichtet, eine Eintragung / Änderung in das Handelsregister vorzunehmen. Swiss Consulting Excellence behält sich das Recht vor, ohne Schaden vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine solche Registrierung im Handelsregister nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsbeginn erfolgt.
IX. Swiss Consulting Excellence ist berechtigt, vom virtuellen Bürovertrag ohne Schadenersatz zurückzutreten, wenn der Kunde mehr als 30 Tage zu spät zur Zahlung einer Schuld kommt.
X. Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn der virtuelle Bürokunde in unfairen Transaktionen oder Geschäften tätig ist, die das Ansehen von Swiss Consulting Excellence, seinen Kunden oder Dienstleistern oder die Kündigungsrechte aus den Punkten 30 und 31 beeinträchtigen können, gilt der virtuelle Bürovertrag kann ohne Vorankündigung gekündigt werden. Hinweis: In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung geschuldeter oder bereits gezahlter Kosten.
XI. Im Falle einer Vertragsbeendigung ist Swiss Consulting Excellence berechtigt, den Sitz des Kunden im entsprechenden Handelsregister unter der Adresse Swiss Consulting Excellence zu benachrichtigen, es sei denn, der Kunde selbst registriert sofort einen Sitzwechsel.
FRÜHKÜNDIGUNG DES VERTRAGS
I. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Hauptgrund ist
ein. Wenn ein Vertragspartner wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt.
b. Wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug gerät.
c. Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners bestehen, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und dieser auf Antrag von Swiss Consulting Excellence keine Vorauszahlungen leistet oder eine angemessene Sicherheit bietet, bevor die Leistung und die schlechten finanziellen Verhältnisse dies nicht waren dem anderen Vertragspartner bei Vertragsschluss bekannt.
II. Wenn angeforderte Vorschüsse, Raten oder andere Rechnungen vom Kunden nicht oder nicht vollständig beglichen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Aktivitäten einzustellen, bis der ausstehende Anspruch vollständig bezahlt ist. Darüber hinaus kann er den abgeschlossenen Vertrag ohne vorherige Ankündigung nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit drohender Kündigung kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Kunden entweder die bis zum Kündigungstermin tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen oder anstelle der vereinbarten oder prognostizierten Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Kündigung des Vertrages gesparten Kosten.
HAFTUNG
I. Mündliche oder telefonische Informationen, Erklärungen, Ratschläge oder Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
II. Eine Haftung oder Garantie für den Erfolg der vom Kunden empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Swiss Consulting Excellence die Umsetzung koordinierter Pläne oder Maßnahmen durch den Kunden begleitet.
III. Swiss Consulting Excellence haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
IV. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der verursachte Schaden auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers beruht.
V. Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen, für die er einen Vertrag mit Swiss Consulting Excellence abgeschlossen hat, gesetzeskonform und vertragsgemäß genutzt werden. Er ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Daten auf seinen Systemen und Speichermedien. Der Auftragnehmer lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.
VI. Swiss Consulting Excellence haftet nicht für Schäden und Beeinträchtigungen, falls Werke, Informationen, elektronische Daten oder dergleichen vom Kunden an Dritte oder an mit ihnen verbundene Unternehmen weitergegeben werden, was zu den genannten Unternehmen führen kann.
VII. Aus der Erbringung von Dienstleistungen zugunsten des Kunden können keine anderen Rechte (außer den ausdrücklich gewährten) abgeleitet werden.
VIII. Der Kunde haftet in vollem Umfang für direkte oder indirekte Schäden, die durch die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Swiss Consulting Excellence entstehen. Swiss Consulting Excellence übernimmt keine Verantwortung oder Haftung (direkt oder indirekt) für den vom Kunden verursachten Schaden.
IX. Unter keinen Umständen umfasst die Leistung der vereinbarten Dienstleistungen die Zugehörigkeit, Förderung, Unterstützung, Genehmigung, Untersuchung, Bestätigung oder Überwachung des Geschäfts des Kunden durch Swiss Consulting Excellence.
X. Swiss Consulting Excellence zahlt Miete, um n Büros zu besitzen. Für Swiss Consulting Excellence bestehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Swiss Consulting Excellence kann jederzeit Dritte in die Erbringung von Dienstleistungen einbeziehen.
XI. Wenn die Benutzer des virtuellen Büros ihre Adresse ändern, trägt Swiss Consulting Excellence keine Kosten für den Kunden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I. Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie alle Informationen im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgemäß angegeben haben und verpflichten sich, Änderungen unverzüglich gegenseitig bekannt zu geben.
II. Vertragsänderungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen; auch eine Abweichung von dieser formalen Anforderung. Mündliche Sicherheitenvereinbarungen bestehen nicht.
III. Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht (ausgenommen Kollisionsnormen). Bei rechtlichen Unklarheiten ist nur Zürich zuständig.
AGB-FREIGABEFORMULAR
I. Die geltenden Geschäftsbedingungen können unter www.sxlconsulting.ch/agb eingesehen werden. In Einzelfällen kann Swiss Consulting Excellence auf Kundenwunsch eine physische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitstellen. Der Kunde erkennt an, dass eine physische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eine Illustration der einzigen rechtsverbindlichen, elektronisch veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, die zu diesem Zeitpunkt gültig sind, und nur rechtsgültige Informationen bereitstellt, solange sie mit der elektronischen Version übereinstimmen.
II. Widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
© Swiss Consulting Excellence www. swissconxlncch, 20. Januar 17
​